LKW-Fahrer-Grundqualifikation

Berufskraftfahrer – Grundqualifikation §4 Abs. 2 BKrFQG. Die Grundqualifikation benötigt der Kraftfahrer der nach dem 10. Sep.’09 eine Fahrerlaubnis der Kl. C1/C1E; C/CE erworben hat und diese hauptberuflich und gütergewerblich nutzt.

 


Berufskraftfahrerwesen im UmbruchLKW Fahrer Grundqualifikation | Fahrschule Wust in Neustadt/Aisch

Im Berufskraftfahrerwesen tritt durch das im Jahr 2006 in Kraft gesetzte Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die darauf beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikation-Verordnung (BKrFQV) ein bedeutender Wandel der Anforderungen ein. Für Berufskraftfahrer reicht die Fahrerlaubnis als alleiniger Nachweis der Befähigung nicht mehr aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation erwerben und regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen.

 

Grundqualifikation

  • Der Erwerb der Grundqualifikation dient „der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung „besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“. Die Grundqualifikation wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen siebenstündigen IHK Prüfung. (Dieser Zugang setzt den Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis voraus.)

 

Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?

  • Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.

 

Übergangsrecht / Abschließende Hinweise

  • Vom Erwerb der Grundquailifikation – nicht aber von der Weiterbildungspflicht – ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer) oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.

 

Die Unterricht erfolgt bei Fahrschule Wust

Bei Fragen kontaktiert uns gerne unter 0 91 61 – 6 03 17 oder schreibt uns eine Mail.

 


 

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