LKW-Fahrer-Weiterbildung

Wer seine LKW- Fahrerlaubnis gewerblich nutzen will, muss seit 2009 eine Grundqualifikation nachweisen, die dann auch im Führerschein dokumentiert wird. Diese Grundqualifikation wird im sogenannten „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“ (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) definiert und geregelt. Für den „interessierten Berufskraftfahrer“ haben wir hier das Gesetz verlinkt. Unsere Fahrschule verfügt über die Zulassung, diese Qualifizierung durchzuführen. Der Umfang dieser Qualifikation variiert jedoch und richtet sich nach der vorhandenen Fahrerlaubnis und deren Ausstellungsdatum. Darum möchten wir Sie gerne persönlich zu diesem Thema beraten!

 


Weiterbildungspflicht – “die 5 Module”LKW Fahrer Weiterbildung | Fahrschule Wust in Neustadt/Aisch

  • Die Erforderliche Weiterbildung für Kraftfahrer muss erstmalig erfolgen bis:
    für Omnibusfahrer – 10.09.2013
    für LKW-Fahrer – 10.09.2014

Danach muss die Weiterbildung alle fünf Jahre erneut nachgewiesen werden.

 

Der Weiterbildungspflicht unterliegen alle Inhaber der Lkw und Bus Fahrerlaubnisklassen, die Fahrzeuge des gewerblichen Kraftverkehrs führen.

  • Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Dabei ist besonders Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen. Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann durch Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrtrainings durchgeführt werden.

Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen?

  • Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse nachzuweisen (Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich).

Kann die erstmalige Weiterbildung „geschoben“ werden?

  • Zur Anpassung an den fälligen Verlängerungstermin der Fahrerlaubnis nach § 24 der Fahrerlaubnisverordnung (Gesundheitsprüfung) kann die Fünfjahresfrist der Weiterbildung ausnahmsweise „gestreckt“ werden. Im Rahmen des Übergangsrechts ist das zur Vermeidung unnötiger Behördengänge zulässig für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Bus) und vor 10.09.2009 (LKW) erworben haben und innerhalb Deutschlands verkehren. Zulässig sind Fristverlängerungen von bis zu höchstens 2 Jahren. Die Weiterbildung muss aber spätestens am 09.09.2015 (Bus) bzw. 09.09.2016 (LKW) abgeschlossen sein.

 

Die Unterricht erfolgt bei Fahrschule Wust

Bei Fragen kontaktiert uns gerne unter 0 91 61 – 6 03 17 oder schreibt uns eine Mail.

 


 

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